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Erläuterungen

Erläuterungen Vertragsarten - VOB oder BGB? Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt.                                                                                                        Die VOB Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - DIN 1960, die für öffentliche Auftraggeber gelten.                                                                                       Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A ergibt sich aus der Bundes-haushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen. Die Regelungen des Abschnitts 2 der VOB Teil A gelten gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen oberhalb ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Sie werden für EU-Bauaufträge durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU- Bauaufträge (VgV) verbindlich vorgeschrieben (§6 VgV). Die Regelungen des Abschnitts 3 der VOB Teil A gelten gemäß § 100 Absatz 1 GWB für Vergaben von verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 1 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV). Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in der VSVgV verbindlich vorgeschrieben (§ 2 Absatz 2 VSVgV). Die VOB Teil B, Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961, bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bau- en.Durch die VOB Teil C, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) werden Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke definiert. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), ein von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetztes Gremium, ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zuständig.
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