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ZERTIFIKAT IQ-ZERT Sachverständiger für Versicherungsschäden
TECHNIKERBRIEF Werner Weiten
ZERTIFIKAT Gebäudediagnostiker und Gebäudeberater des Handwerks

Bauabnahme

Abnahme einzelner Bauleistungen Neben dem Fertighaus, das in der Regel ab der Oberkante der Bodenplatte oder des Kellers errichtet wird, haben Sie noch weitere Bauleistungen abzunehmen. Private Erschließung, Fundamente, Ver- und Entsorgungsleitungen, Dränung, Kellerabdichtung, und so weiter, sind von Ihnen selbstverantwortlich und mit oder ohne kompetenten Partner durchgeführte Bauleistungen, die, sofern vertraglich selbstständig vereinbart, jede für sich einer Abnahme bedürfen. Gesetzliche Grundlage für Abnahmen ist im § 640 BGB. Bei umfangreicheren Baumaßnahmen sind mehrere technische Abnahmen ratsam. Wichtig für die Abnahme der Bauleistungen ist zu wissen, welche Arten der Abnahme es gibt. Je nachdem ob sie einen Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen haben, sind folgende Arten der Abnahme möglich.   Förmliche Abnahme: Diese sollte die Regel sein. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn Sie oder der Bauunternehmer es verlangen. Jeder Vertragspartner kann auf seine Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund der Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. In das Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Bauunternehmers. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Bauunternehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder Sie rechtzeitig dazu eingeladen hatten. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Bauunternehmer umgehend mitzuteilen. Nach der Abnahme einer Bauleistung wird die Beweispflicht von dem Bauunternehmen (Auftragnehmer) auf  den Bauherren (Auftraggeber) übertragen.
VPB-Ratgeber Bauabnahme
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