ZERTIFIKAT
IQ-ZERT Sachverständiger für
Versicherungsschäden
TECHNIKERBRIEF
Werner Weiten
ZERTIFIKAT
Gebäudediagnostiker und
Gebäudeberater des Handwerks
Bauabnahme
Abnahme einzelner Bauleistungen
Neben dem Fertighaus, das in der Regel ab der Oberkante der
Bodenplatte oder des Kellers errichtet wird, haben Sie noch
weitere Bauleistungen abzunehmen. Private Erschließung,
Fundamente, Ver- und Entsorgungsleitungen, Dränung,
Kellerabdichtung, und so weiter, sind von Ihnen
selbstverantwortlich und mit oder ohne kompetenten Partner
durchgeführte Bauleistungen, die, sofern vertraglich
selbstständig vereinbart, jede für sich einer Abnahme
bedürfen. Gesetzliche Grundlage für Abnahmen ist im § 640
BGB. Bei umfangreicheren Baumaßnahmen sind mehrere
technische Abnahmen ratsam. Wichtig für die Abnahme der
Bauleistungen ist zu wissen, welche Arten der Abnahme es gibt.
Je nachdem ob sie einen Vertrag nach BGB oder VOB
geschlossen haben, sind folgende Arten der Abnahme möglich.
Förmliche Abnahme: Diese sollte die Regel sein. Eine förmliche
Abnahme hat stattzufinden, wenn Sie oder der
Bauunternehmer es verlangen. Jeder Vertragspartner kann auf
seine Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund der
Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich in einem
Protokoll niederzulegen. In das Protokoll sind etwaige
Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des
Bauunternehmers. Jeder Vertragspartner erhält eine
Ausfertigung des Protokolls. Die förmliche Abnahme kann in
Abwesenheit des Bauunternehmers stattfinden, wenn der
Termin vereinbart war oder Sie rechtzeitig dazu eingeladen
hatten. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Bauunternehmer
umgehend mitzuteilen.
Nach der Abnahme einer Bauleistung wird die Beweispflicht
von dem Bauunternehmen (Auftragnehmer) auf den
Bauherren (Auftraggeber) übertragen.
VPB-Ratgeber Bauabnahme