ZERTIFIKAT
IQ-ZERT Sachverständiger für
Versicherungsschäden
TECHNIKERBRIEF
Werner Weiten
ZERTIFIKAT
Gebäudediagnostiker und
Gebäudeberater des Handwerks
Bauabnahme
Ausdrückliche Abnahme:
Hier erklärt der Bauherr ausdrücklich, dass er das Werk
abnimmt.
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Stillschweigende Abnahme: Als stillschweigend
abgenommen kann eine Leistung z. B. gelten, wenn das
Haus sofort weiterverkauft wird oder der Bauherr die
Rüstung nach Fassadenarbeiten abbaut.
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Fiktive Abnahmen nach § 12 VOB/B: Wird weder von
Ihnen noch Vom Bauunternehmer eine Abnahme
verlangt, so können drei Fälle eintreten: Hat der
Bauunternehmer die VOB/B insgesamt oder § 12 VOB/B
bei Vertragsschluss gestellt, so sind alle drei AGB-
Klauseln unwirksam.
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1.Fall: Die Bauleistung gilt als abgenommen mit Ablauf
von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Bauleistung.
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2.Fall: Haben Sie als Bauherr die Leistung oder einen Teil
der Leistung in Benutzung genommen (z.B. Einzug ins
Haus, wohnliches Einrichten), so gilt diese Leistung nach
Ablauf von 6 Werktagen vom Beginn der Benutzung an als
abgenommen, wenn nichts anderes mit dem
Bauunternehmer vereinbart ist. Allerdings gilt die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Bauarbeiten hier nicht als Abnahme.
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3.Fall: Zahlen Sie nach der Fertigstellungsmitteilung des
Bauunternehmers die Schlussrechnung, so entspricht
dieses schlüssige Verhalten ab 12 Tagen nach der Zahlung
als Abnahme.
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Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB: Danach
steht es der Abnahme gleich, wenn das Werk nicht
innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten
angemessenen Frist abgenommen wird, obwohl die
Verpflichtung zur Abnahme bestand.