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ZERTIFIKAT IQ-ZERT Sachverständiger für Versicherungsschäden
TECHNIKERBRIEF Werner Weiten
ZERTIFIKAT Gebäudediagnostiker und Gebäudeberater des Handwerks

Bauabnahme

Ausdrückliche Abnahme: Hier erklärt der Bauherr ausdrücklich, dass er das Werk abnimmt.   Stillschweigende Abnahme: Als stillschweigend abgenommen kann eine Leistung z. B. gelten, wenn das Haus sofort weiterverkauft wird oder der Bauherr die Rüstung nach Fassadenarbeiten abbaut. Fiktive Abnahmen nach § 12 VOB/B: Wird weder von Ihnen noch Vom Bauunternehmer eine Abnahme verlangt, so können drei Fälle eintreten: Hat der Bauunternehmer die VOB/B insgesamt oder § 12 VOB/B bei Vertragsschluss gestellt, so sind alle drei AGB- Klauseln unwirksam. 1.Fall: Die Bauleistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Bauleistung. 2.Fall: Haben Sie als Bauherr die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen (z.B. Einzug ins Haus, wohnliches Einrichten), so gilt diese Leistung nach Ablauf von 6 Werktagen vom Beginn der Benutzung an als abgenommen, wenn nichts anderes mit dem Bauunternehmer vereinbart ist. Allerdings gilt die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Bauarbeiten hier nicht als Abnahme. 3.Fall: Zahlen Sie nach der Fertigstellungsmitteilung des Bauunternehmers die Schlussrechnung, so entspricht dieses schlüssige Verhalten ab 12 Tagen nach der Zahlung als Abnahme. Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB: Danach steht es der Abnahme gleich, wenn das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen wird, obwohl die Verpflichtung zur Abnahme bestand.
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