TECHNIKERBRIEF
Werner Weiten
ZERTIFIKAT
Gebäudediagnostiker und
Gebäudeberater des Handwerks
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Erstellung von Gutachten jeglicher Art erfolgt auf Grundlage unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie im Folgenden hier einsehen können.
1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen (Auftragnehmer) für den
Auftraggeber erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber
auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail aufgegebene und so
entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle zur ordnungsgemäßen Erstellung
des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne
besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat
insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und
wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu
ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw.
aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von
Tatsachen durch den Auftraggeber oder wegen verspätet oder nicht eingegangener
Unterlagen gehen nicht zu Lasten des Sachverständigen.
Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich
festzulegen.
3. Vollmacht
Der Auftraggeber legitimiert den Sachverständigen zur Vornahme aller ihm
erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und
Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
4. Zahlung und Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der
fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks
und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. Kommt der
Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils inklusive
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere
Belastung nachweist. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine
sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen
Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das
Gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung,
Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers. Gegen Ansprüche des
Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht. Bei allen Zahlungen ist die
Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne
weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage
erhoben werden.
5. Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich nach Zeit und Aufwand des
Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem
Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Bei zu vereinbarender Abrechnung auf
Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz, der in dem Leistungsverzeichnis
eingesehen werden kann, in Rechnung gestellt. Aufträge durch Gerichte werden
entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
abgerechnet. Bei Gerichtsgutachten wird gemäß des Justizvergütungsgesetzes
(JVEG) angerechnet. Erfolgt aus der Gutachtenerstattung gemäß dieser ABG eine
weitere Tätigkeit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch als gerichtlicher
Sachverständiger, wird die Differenz zwischen dem Auslagenersatz gemäß §8 JVEG
und dem Verrechnungssatz auf Stundenbasis fällig. Sämtliche aufgeführten Beträge
verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Rechnungsprüfungsberichte/Nachbesichtigung
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue
Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden
Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
7. Stornierung
Auftragsstornierungen sind schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Stornierungskosten werden pauschal mit 120,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet,
sofern die Gutachtenerstellung noch nicht begonnen wurde. Bei Stornierungen von
Aufträgen, bei welchen bereits Teilergebnisse in Form von schriftlichen
Ausarbeitungen und/oder Detailuntersuchungen vorliegen, werden diese nach den
bis zu dem Stornierungszeitpunkt angefallenen Leistungen und Aufwendungen
abgerechnet.
8. Gutachtenerstellung
Der Auftraggeber erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in
dreifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Lichtbildsatz und einem
Duplikat mit Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und die Bilddateien verbleiben
beim Sachverständigen. Weitere Gutachtenduplikate werden bei Bedarf
kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
9. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des
Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
10. Haftung
Der Sachverständige verpflichtet sich, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen
und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des
Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung des
Sachverständigen ausgeschlossen. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und der
Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
11. Schweigepflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe
bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch vertraglich
untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im
Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt
geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die
Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt
über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für
alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige
hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen
eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder
eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt,
wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein
Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
12. Urheberschutz
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie
urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im
Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen
und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder
-kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des
Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks
des Gutachtens gestattet.
13. Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt
der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers
oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst
nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei der Überschreitung des
Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des
Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Sachverständige
kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten
hat. Bei nicht zur vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer
Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis
beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht
ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig
unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht
dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Ein Ablieferungstermin ist
schriftlich von beiden Seiten zu vereinbaren und zu unterzeichnen.
14. Kündigung
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem
Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den
Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Entzug der Anerkennung
durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven,
unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den
Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der
notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des
Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der
Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige
Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird
der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten
hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte
Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch
auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter
Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an
ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
15. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Auftraggeber und Sachverständigem gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Gerichtsstand für das Gebäudediagnostikbüro ist Merzig. Sollte eine Bestimmung in
diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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